Nachbarschaftsrecht im Kleingarten



Für das Zusammenleben in unseren Kleingärten gilt das Bundeskleingartengesetz, sowie das Pacht– und Vereinsrecht. Daraus leiten sich die Rahmenkleingartenordnung des Verbandes und die jeweiligen Gartenordnungen der Vereine ab. In diesen Dokumenten sind die wesentlichen Dinge des Zusammenlebens im Verein geregelt. Trotzdem sind auch die Bestimmungen des Nachbarschaftsrechts zu beachten, da die Gartenanlagen auch wiederum Nachbarn haben, mit denen es oft zu Konflikten kommt.

Für unsere Schulung der Fachberater am 08.03.2025 zum Thema Nachbarschaftsrecht, konnte Ulf Zillmann, Bürgermeister der Stadt Gotha, gewonnen werden. Er ist Jurist und beschäftigte sich intensiv mit dem Thema, bevor er die politische Laufbahn eingeschlagen hat. (Für unsere Schulung hat er sogar seinen Termin beim Ministerpräsident Thüringens abgesagt).

Jährlich ziehen 12 Millionen Menschen vor Gericht, um ihren Nachbarschaftsstreit klären zu lassen. Sehr anschaulich, erläuterte er das Nachbarschaftsrecht in Thüringen. Dabei ging es um Themen, wie das Fällen von Bäumen, Verkehrssicherheit, Laub und Früchte, die in den Nachbargarten fallen, Beschattung des Nachbargrundstückes und der Bau von Solaranlagen.

Für Kleingartenanlagen ist die Lärmbelästigung für die Nachbargrundstücke, gerade in den Sommermonaten, nicht unwesentlich. Auch bei der Umzäunung der Gartenanlagen und der Pflege der Aussenhecken ist das Nachbarschaftsrecht für Kleingartenanlagen von Bedeutung, da viele Gartenanlagen an Wohngebiete grenzen. Bevor das Verbrennung in den Gärten verboten wurde, führte das immer wieder zu Streitereien zwischen Gartenanlagen und der Nachbarschaft. Auch die Ablage von Grünschnitt oder Unrat aus den Gartenanlagen erzeugt Ärger mit den Anwohnern. Nur wenn sich Jeder an die Regeln hält, kann so mancher Streit vermieden werden. Oftmals genügt es miteinander zu reden, um Probleme zu klären, ohne Gerichte bemühen zu müssen.

Zu Schluss seines Vortrages zeigte Bürgermeister Zillmann Bilder aus seinem eigenen Garten. Er ist ein Naturliebhaber und verfügt über eine Sammlung von nicht immer einheimischen Pflanzen und Sträuchern. Auf eigenem Grundstück gelten die Regelungen des Nachbarschaftsrechts, nicht die der Rahmenkleingartenordnung.

Elke Übensee